Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in jeder Form. Form, Zugang und Fristen entscheiden darüber, ob und wie dagegen vorgegangen werden kann.
Form und Zugang der Kündigung
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax genügt dem nicht. Entscheidend für den Fristbeginn ist nicht das Datum auf dem Schreiben, sondern der tatsächliche Zugang – also der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Kündigungsfristen
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber stufenweise. Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag können hiervon abweichende, teils kürzere oder längere Fristen vorsehen – ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich daher immer.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung wird die maßgebliche Frist eingehalten. Eine außerordentliche, meist fristlose Kündigung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen. Ob ein solcher wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung
- Zugangsdatum notieren (Briefumschlag mit Poststempel aufbewahren)
- Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag bereithalten
- Drei-Wochen-Frist für eine mögliche Klage im Kalender vormerken
- Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig veranlassen
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Häufige Fragen
Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen?
Ja. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam. Erforderlich ist ein unterschriebenes Schriftstück im Original.
Was passiert, wenn ich auf die Kündigung gar nicht reagiere?
Wird innerhalb von drei Wochen nach Zugang keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – unabhängig davon, ob inhaltlich Einwände bestanden hätten.
Muss ich mich sofort bei der Agentur für Arbeit melden?
Um Nachteile beim Leistungsbezug zu vermeiden, sollte die Meldung als arbeitsuchend möglichst frühzeitig erfolgen. Die genauen Fristen und Voraussetzungen sollten direkt bei der Agentur für Arbeit erfragt werden.