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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage – die 3-Wochen-Frist im Blick behalten

Ob Sie sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren oder sich als Arbeitgeber auf ein Verfahren einstellen müssen: Die Klage muss innerhalb einer kurzen, gesetzlich festgelegten Frist erhoben werden. Wird sie versäumt, ist der Weg meist versperrt.

Eine Kündigungsschutzklage prüft, ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Sie muss innerhalb einer engen Frist erhoben werden – unabhängig davon, wie offensichtlich unwirksam eine Kündigung erscheinen mag.

Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss die Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall überhaupt Anwendung findet – auch eine formell fehlerhafte oder offensichtlich unbegründete Kündigung sollte daher sicherheitshalber fristgerecht angegriffen werden.

Ablauf vor dem Arbeitsgericht

Nach Eingang der Klage setzt das Arbeitsgericht in der Regel zunächst einen Gütetermin an, in dem eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt keine Einigung zustande, folgt ein Kammertermin, in dem der Sachverhalt weiter aufgeklärt und über die Klage entschieden wird.

Erfolgsaussichten und Vergleich

Ein erheblicher Teil der Kündigungsschutzverfahren endet mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, häufig verbunden mit einer Abfindung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht dabei grundsätzlich nicht; ob und in welcher Höhe eine Einigung erzielt werden kann, hängt von den Erfolgsaussichten der Klage und den Umständen des Einzelfalls ab.

Achtung Fristbeginn: Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und läuft unabhängig davon, ob bereits eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt ist oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber laufen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach Fristablauf kommt nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen in Betracht.

Unterlagen für die Klage

  • Kündigungsschreiben mit Nachweis des Zugangsdatums
  • Arbeitsvertrag und etwaige Nachträge
  • Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
  • Angaben zu Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer

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Häufige Fragen

Kann ich die Klage auch selbst einreichen?

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang, eine Klage kann formlos auch selbst erhoben werden. Für die Einschätzung der Erfolgsaussichten und die Verhandlungsführung empfiehlt sich dennoch anwaltliche Unterstützung.

Trägt die Gegenseite meine Anwaltskosten, wenn ich gewinne?

Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies sollte bei der Kostenplanung berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

3-Wochen-Frist läuft?
Eine zügige Prüfung ist entscheidend, um die Klagefrist zu wahren.
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