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Versetzung

Versetzung angekündigt – was der Arbeitgeber darf

Ob ein anderer Standort, eine andere Abteilung oder eine andere Tätigkeit: Nicht jede Versetzung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Das betrifft Arbeitgeber, die eine Versetzung rechtssicher gestalten möchten, ebenso wie Arbeitnehmer, die sich dagegen wehren wollen.

Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und zeitliche Lage der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit dies nicht bereits im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dieses Recht ist jedoch nicht unbegrenzt.

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind. Eine Versetzung ist damit grundsätzlich möglich, aber an die Ausübung nach billigem Ermessen gebunden.

Wann ist eine Versetzung unwirksam?

Ist der Arbeitsort oder die Tätigkeit im Arbeitsvertrag konkret festgelegt, kann der Arbeitgeber hiervon regelmäßig nicht einseitig per Weisung abweichen – eine Änderung käme dann nur im Wege einer Änderungskündigung oder einvernehmlich in Betracht. Auch eine Versetzung, die die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers unzureichend berücksichtigt, kann unwirksam sein. In Betrieben mit Betriebsrat kann zudem dessen Zustimmung erforderlich sein, wenn die Versetzung mitbestimmungspflichtig ist.

Reaktionsmöglichkeiten

Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Versetzung sollte diese in der Regel zunächst befolgt und die Wirksamkeit parallel arbeitsgerichtlich überprüft werden lassen. Eine eigenmächtige Weigerung, einer möglicherweise wirksamen Weisung nachzukommen, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

Achtung bei Weigerung: Ob eine Versetzung wirksam ist, sollte im Zweifel gerichtlich geklärt werden, statt die Arbeit eigenmächtig zu verweigern. Wird eine tatsächlich wirksame Weisung nicht befolgt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, unabhängig davon, wie die Versetzung persönlich empfunden wird.

Wichtige Schritte

  • Arbeitsvertrag auf Festlegungen zu Arbeitsort und Tätigkeit prüfen
  • Versetzungsschreiben bzw. Weisung schriftlich anfordern
  • Frist und Umfang der Versetzung dokumentieren
  • Vor einer Weigerung rechtliche Prüfung einholen

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Häufige Fragen

Muss ich eine Versetzung zunächst befolgen?

In der Regel sollte einer Weisung zunächst nachgekommen und ihre Wirksamkeit parallel überprüft werden, um arbeitsrechtliche Risiken einer eigenmächtigen Weigerung zu vermeiden.

Was bedeutet „billiges Ermessen"?

Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung des Direktionsrechts die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen und darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig belasten. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht?

In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Versetzung mitbestimmungspflichtig sein, sodass die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft, sollte geprüft werden.

Versetzung angekündigt?
Eine frühzeitige Prüfung schafft Klarheit über die Handlungsmöglichkeiten.
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